Werbungskosten

 

Die Werbungskosten können von den Mieteinnahmen abgezogen werden und so steuerlich geltend gemacht werden.

  • Darlehenszinsen: Die gezahlten Darlehenszinsen reduzieren den tatsächlich der Steuer unterworfenen Anteil der Einkünfte aus Vermietung. Wichtig: Die Darlehenszinsen müssen eindeutig einer Immobilie zuzuordnen sein.
  • Abschreibung für Abnutzung (AfA): Wertminderung eines Gebäudes aufgrund von Abnutzung der Bausubstanz im Laufe der Zeit. Die AfA wird mit 2% pro Jahr gestattet, bei Gebäuden, welche vor 1925 gebaut wurden mit 2.5% pro Jahr.
  • Instandhaltungskosten: Zusätzlich zu der AfA anfallende Instandhaltungskosten können ebenfalls von der Steuer abgezogen werden. Dazu gehören: 1) Erneuerung Innen- und Aussenanstrichen und Wandbekleidungen, 2) Reparatur und Erneuerung sanitärer Anlagen, 3) Dachreparatur und Dacherneuerung, 4) Reparatur und Erneuerung der Heizungsanlage, 5) Erneuerung von Fussböden. WICHTIG: Eine Einschränkung gilt insoweit, als in den ersten 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes die Instandhaltungskosten maximal 15% der Anschaffungskosten betragen dürfen. Ansonsten sind die anfallenden Kosten nicht vollständig abziehbar.

Die Erwerbsnebenkosten (→ siehe Nebenkosten Immobilienkauf) gehören eben-falls zu den Anschaffungskosten und erhöhen die Abschreibungsgrundlage. Diese können leider nicht im Jahr der Anschaffung vollständig von der Steuer abgesetzt werden, sondern nur rationiert in Höhe des AfA-Satzes.